Der SV Rhodia mit seinen Abteilungen Fußball, Tennis und Ski ist für jedermann offen.  
   
Beitragsordnung:
   
§ 1 - Vereinsbeitrag
   
1.

Der Jahres-Vereinsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung wie folgt festgelegt worden:

   

a)

b)

c)

Erwachsene.....................................................................................

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.................................. Familienbeitrag.................................................................................

60 €

24 €

 

 

 

-   2 Erwachsene und 1. Kind............................................................

-   2 Erwachsene und 1. + 2. Kind.....................................................

-   Alle weiteren Kinder sind beitragsfrei.

132 €

144 €

 

   

2.

Mitglieder, die nach vollendetem 18. Lebensjahr noch in Ausbildung sind, zahlen den Beitrag für Jugendliche. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist dies der Vereins-Geschäftsführung unter Beifügung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in den folgenden Jahren jährlich schriftlich mitzuteilen.

 

 

3.

Mitglieder, die den Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, können auf Antrag für die Dauer ihres Wehrdienstes von der Zahlung des Erwachsenenbeitrages freigestellt wer-den. Sie zahlen den Beitrag für Jugendliche.

 

 

4.

Eine Vereinsaufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

§ 2 - Tennisabteilungs-Beitrag

 

 

1.

Mitglieder der Tennisabteilung zahlen neben dem Vereinsbeitrag (vergl. § 1) einen Jahres- Abteilungsbeitrag, der vom Vorstand wie folgt festgelegt worden ist:

 

 

a)

b)

c)
d)

erwachsene Einzelmitglieder............................................................

Ehepaare........................................................................................

Jugendliche (vergl. § 2 Abs. 3a)........................................................

Jugendliche (vergl. § 2 Abs. 3b) - mit Bescheinigung..........................

138 €

240 €

  42 €

66 €

 
       

2.

Mitglieder der Tennisabteilung zahlen grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag. Nur bei Eintritt in die Tennisabteilung nach dem 01.07. eines Geschäftsjahres wird nur der halbe Jahres-beitrag erhoben.

       
    Passive Mitglieder, d.h. solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft in der Tennisabteilung wäh-rend einer vollen Spielsaison (von ca. Mitte April bis ca. Mitte Oktober) ruht, bezahlen den vollen Vereinsbeitrag, aber nur einen Abteilungsbeitrag in Höhe von 50 €. Während des Ruhens der Mitgliedschaft besteht keine Spielberechtigung, es sei denn, sie wird durch das Lösen einer Gästekarte entsprechend der Platz- und Spielordnung erworben. Der Wunsch nach Ruhen der Mitgliedschaft ist der Vereins-Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen.  
       
    Für Neumitglieder der Tennisabteilung besteht die Möglichkeit des Schnupperjahres. Im ersten Mitgliedsjahr betragen die Tennisabteilungsbeiträge zu Abs. 1 a), b) und c) die Hälfte der dort angeführten Beträge.  
       
  3.

Als Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 1. gelten:

   

a)

Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 
   

b)

Jugendliche Mitglieder vom 18. bis 26. Lebensjahr, die noch in Ausbildung sind.

 
 

 

Trifft die Voraussetzung b) zu, so ist dies der Vereins-Geschäftsführung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen schriftlich mitzuteilen.

 
   
4. Mitglieder, die Bundeswehrangehörige sind, können auf Antrag für die Dauer ihres Wehr-dienstes von der Zahlung des Abteilungsbeitrages für Erwachsene freigestellt werden. Sie zahlen den Beitrag für Jugendliche (vergl. § 2 Abs.1d).
   
  § 3 - Zahlungsweise und Termine  
     
  1. Die Beiträge werden gegen Einzugsermächtigung im Bank-Lastschriftverfahren abgebucht, und zwar je nach Wunsch halbjährlich (jeweils Mitte Januar und Mitte Juli) oder jährlich (jeweils Mitte Januar).  
       
  2. Bei jedem Bankrücklauf beim Beitragseinzug wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € erhoben.  
       
  3. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft während des Kalenderjahres wird kein anteiliger Mitgliedsbeitrag erstattet.  
     
§ 4 - Inkrafttreten
   
1. Diese Beitragsordnung wurde in der 56. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Juni 2008 verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
   
2. Alle bisherigen beitragsbezogenen Regelungen werden mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ungültig.
   
Aufnahmeantrag/Beitragsordnung  (pdf) zum Ausdrucken oder Herunterladen
Mitgliedsbeitrag Tennisabteilung    (pdf) zum Ausdrucken oder Herunterladen